Fachkraft für Arbeitssicherheit
Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie neben der Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Betriebes zugleich auch die Verantwortung für den Gesundheits- und den Arbeitsschutz Ihrer Beschäftigten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie DGUV Vorschrift 2.
Tritt einen Unfall ein und ein Mitarbeiter verletzt sich dabei schwer, untersuchen Ordnungsbehörden und die gesetzlichen Unfallversicherungen die Ursachen des Unfalls. Neben einen Imageschaden, haftet der Unternehmer vollumfänglich für den Schaden.
Jedes Unternehmen braucht daher eine Fachkraft für Arbeitssicherheit!
Die zentrale Aufgabe des Sicherheitsingenieurs bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen rund um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne! Durch präventive Maßnahmen können Sie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb reduzieren und so für ein produktives und störungsfreies Arbeiten sorgen.
Sie erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und schaffen somit Rechtssicherheit.
Sie handeln präventiv und beugen so Unfällen und Krankheiten vor.
Sie vermeiden teure Betriebsausfälle.
Sicherheit im Betrieb lässt sich ein "Return on Prävention" in Höhe von 1,6 ergeben
Sie übernehmen soziale Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeiter und sorgen für ein gutes Image Ihres Betriebes.
Leistungen
Betreuung
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2. Diese verlangt gemäß DGUV Vorschrift 2 eine Regelbetreuung.
Arbeitsschutz
Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation & Beratung zu neuen gesetzlichen Anforderungen
Gefährdungsbeurteilung
Hilfe bei der Beurteilung der Arbeitsplatz hinsichtlich Gefährdungen & Belastungen.
Unfallanalyse
Ursachenanalyse von Arbeitsunfällen und Beinah Unfällen
Unterweisung
Organisation/ Durchführung/ Unterstützung bei der Unterweisungen und Mitarbeiterschulungen.
Bestellung Gem. §5 ASiG
Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsingenieur gem. §5 ASiG & §2 DGUV Vorschrift2.
