Häufige Fragen und Antworten
Hier beantworten wir Ihnen eine Auswahl an Fragen aus unserem Arbeitsalltag. Sollte hier keine passende Antwort für Sie dabei sein, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme - Wir freuen uns darauf Ihnen zu Antworten.
Die Baustellenverordnung oder „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ ist als Ergänzung zum Arbeitsschutzgesetz erlassen worden.
Allgemein soll die Verordnung den Gesundheitsschutz sowie die Sicherheit derjeniger verbessern, die auf einer Baustelle arbeiten, und auf diese Weise Arbeitsunfällen entgegenwirken.
Sind mehrere Arbeitgeber gleichzeitig unter Ausführung von besonders gefährlichen Arbeiten auf einer Baustelle tätig, wird in der Regel ein Sicherheitskoordinator gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) eingesetzt.
Der Sicherheitskoordinator hat gemäß Baustellenverordnung eine sogenannte Unterlage für spätere vorhersehbare Arbeiten an der baulichen Anlage, also jene, die während der Nutzungsphase anfallen können, zusammenzustellen.
Zweck dieser Unterlage ist es, dass die Sicherheit und Gesundheit jener Beschäftigten, die mit späteren Arbeiten an der Anlage betraut werden, zu schützen beziehungsweise die Gefährdungen weitestgehend zu reduzieren. Zudem sollen Improvisationen und Informationsdefizite, die unter Umständen zu Störungen oder Arbeitsunfällen führen können, vermieden werden.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Seine wichtige Aufgabe besteht dabei wohl aus der sogenannten Gefährdungsbeurteilung.
Wer die Vorschriften zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ignoriert, muss mit hohen Geldbußen und unter Umständen auch einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
Sinn und Zweck des ASA ist ein Kommunikationsnetzwerk aller relevanten Arbeitsschutzspezialisten und Entscheidungsträger zu schaffen und damit einen regelmäßigen Austausch über alle arbeitsschutzrelevanten Themen zu ermöglichen.
Arbeitnehmer sollen durch Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien vor negativen Auswirkungen von Gefährdungen auf ihre Gesundheit geschützt werden. Das Gesetz gilt außerdem für Beamte, Richter und Auszubildende.
Durch die Schulung und Ausbildung im Brandschutz erlangen Ihre Mitarbeiter sehr gute theoretische und praktische Kenntnisse Ihrer brandschutztechnischen Einrichtungen. Schließlich müssen die für Ihren Betrieb richtigen Handgriffe erlernt werden.
Grundsätzlich ist von der ASR 2.2 vorgegeben, dass 5% der Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden müssen. Allerdings müssen mehr Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden, wenn Ihr Unternehmen:
- eine erhöhte Brandgefährdung aufweist
- eine große Fläche hat
- Mitarbeiter beschäftigt, die eine eingeschränkte Mobilität vorweisen
Des Weiteren müssen Sie Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel berücksichtigen.
Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten
Während der Ausbildung zum Brandschutzhelfer werden Ihnen die folgenden theoretischen Fachkenntnisse vermittelt:
- Grundzüge des Brandschutzes
- Betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöschern
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
Während der Ausbildung zum Brandschutzhelfer werden Ihnen die folgenden praktischen Kenntnisse vermittelt:
- Handhabung von Feuerlöschern
- Löschtaktiken und Grenzen der Brandbekämpfung anhand von realitätsnahen Feuerlösch-Übungen
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) fordert die Bereitstellung von persönlicher Schutzkleidung durch den Arbeitgeber und die Benutzung durch den Arbeitnehmer.
Je nachdem, welche Risiken am Arbeitsplatz lauern, variiert auch die benötigte Ausrüstung:
Sicherheitsschuhe, Atemmasken, Helme oder Schutzbrillen sind nur einige Beispiele. Doch was davon zählt nun gemäß PSA-Benutzungsverordnung zur persönlichen Arbeitsschutzausrüstung? In § 1 Absatz 2 PSA-BV wird jede Ausrüstung, die dem Tragenden oder Benutzenden als Schutz vor einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit dient, als solche angesehen.
Sinn und Zweck des ASA ist ein Kommunikationsnetzwerk aller relevanten Arbeitsschutzspezialisten und Entscheidungsträger zu schaffen und damit einen regelmäßigen Austausch über alle arbeitsschutzrelevanten Themen zu ermöglichen.
Die BetrSichV legt Vorschriften fest, um die Arbeitssicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln, wie z. B. Werkzeuge, Maschinen oder auch Anlagen, zu gewährleisten.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsgebers ist die angemessene Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wie ist die Zusammenarbeit von mehreren Arbeitgebern geregelt?
In § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird geregelt, wie die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auszusehen hat. So müssen betriebsfremde Unternehmensleiter, die zu bestimmten Tätigkeiten und für einen festgelegten Zeitraum an einem unbekannten Arbeitsplatz tätig sind, durch die dortige Leitung ausreichend über Gefährdungen und die entsprechenden Verhaltensregeln aufgeklärt werden.
Generell müssen alle Unternehmensleiter bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten, wenn eine Gefährdung der verschiedenen Beschäftigten-Gruppen droht. Für die Abstimmung der Schutzvorkehrungen ist, wenn nicht schon vorhanden, ein Koordinator zu beauftragen. Dieser muss Zugang zu allen sicherheitsrelevanten Informationen erhalten.
Arbeitgeber sind, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten, dazu verpflichtet, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizeren und mit Einleitung entsprechner Maßnahmen zu minimieren. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass sie ebenso einen Ist-/Soll- Abgleich vorzunehmen haben, um zu eruieren, ob die veranlassten Schritte zum gewünschten Erfolg führten.
Wird ein Verstoß gegen den Arbeitsschutz als Ordnungswidrigkeit angesehen, kann gemäß § 25 ArbSchG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro drohen. Wird die jeweilige Regelmissachtung allerdings beharrlich wiederholt oder es handelte sich dabei um eine vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit oder das Leben eines Mitarbeiters in Gefahr brachte, kann laut § 26 ArbSchG auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutz ein Bußgeld von 5.000 Euro vor. Dabei handelt es sich jedoch nur um den Regelsatz, der je nach den vorliegenden Umständen der Zuwiderhandlung erhöht oder verringert werden kann.